Vielen Dank für Ihre Teilnahme an unserem Webinar zur Meldepflicht in Deutschland! Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten, die während der Veranstaltung gestellt wurden. Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren Einblick in die anstehenden Anforderungen und praktische Lösungen zu geben.
Die Übernahme der TSE Seriennummer ist umgesetzt - ist eine TSE mit dem EFR verbunden, wird die Seriennummer in die Erstellung des Meldepflicht XML-File übernommen.
Wir haben eine ISO 27001 Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen - das Zertifikat wird im April 2025 verfügbar sein und entsprechend publiziert.
Im manuellen Meldeservice ist dies kostenlos beinhaltet und bereits im efsta Portal verfügbar. In der automatischen kostenpflichtigen Meldung ist es ein Bestandteil der Servicegebühr.
Hier unsere Emfpfehlung dazu: Ist die Ersatzkasse mit einem EFR verbunden, erhalten Sie automatisch Montags eine E-Mail, dass eine neue Kasse in einer Betriebsstätte in Verwendung ist. Zu definieren ist, ob die zu tauschende Kasse damit ersetzt wird und nicht mehr in Ihrem Besitz ist: Dann ist die defekte Kasse mit einer Außerbetriebnahme-Meldung zu melden. Wird die temporär defekte Kasse repariert und kommt wieder zum Einsatz, wurde diese nicht außer Betrieb genommen - aber die Eratzkasse ist dann wieder Abzumelden.
Ich nehme an, Sie meinen das im efsta Portal MSPOS als Elster Kontakt hinterlegt wurde - dann bekommen Sie alle Änderungsmeldungen aller Ihrer Steuerpflichtigen Kunden. Wenn dies nicht gewünscht ist, müssen Sie dies im efsta Portal anpassen.
Prinzipiell sind 3 verschiedene Informationen zu pflegen:
Angaben zum Steuerpflichtigen. Dies ist einmalig pro Unternehmen zu pflegen. Man kann diese direkt beim Unternehmen in den Eigenschaften unter dem Reiter "Elster Bericht" pflegen oder auf einer Organisation via CSV Import. Zu beachten ist, dass bei der Steuernummer die "deutsche Steuernummer" mit 13 Stellen einzutragen ist und nicht die VAT ID mit DE...
Standort Daten: Name und Adresse des Standortes
Daten der Kassen (Seriennummer, Software, Hersteller, Modell). Hier können Sie zur Kontrolle im Menü "Portal Export" mit den Typ "Elster Daten Kontrolle" einen CSV Export runterladen.
Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn von Elster die Dokumentation zur Massenmeldung publiziert wurde - wurde für Mai 2025 angekündigt.
Im Mai 2025 soll seitens Elster eine Dokumentation veröffentlicht werden. Wir müssen diese Prüfen und unsere Meldepflicht Lösung entsprechend anpassen.
Das BMF hat dies in den FAQs beschrieben: https://www.bundesfinanzministerium.de/#collapse170442-3-4 : 5. Müssen elektronische Aufzeichnungssysteme, die derzeit nicht eingesetzt werden, aber z.B. für Notfälle oder in Lagern vorgehalten werden, auch nach § 146a Absatz 4 AO mitgeteilt werden?
Werden vom Steuerpflichtigen elektronische Aufzeichnungssysteme angeschafft, um damit aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge zu erfassen, so sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme im Zeitpunkt der Anschaffung auch mitteilungspflichtig, auch wenn der Einsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Sofern diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen noch keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zugeordnet ist, reicht es aus, dass nur das elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet wird.
Werden die elektronischen Aufzeichnungssysteme bei anderen Personen vorgehalten, die damit keine eigenen Aufzeichnungen führen (z.B. Kassenhändler oder rechtlich selbständige Konzerngesellschaften), sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht mitteilungspflichtig.
Die Rückmeldungen des efsta Portals beziehen sich auf fehlende Daten für eine vollständige Elster Meldung. Die Stammdaten-Qualität - also ob z.B. die Adresse korrekt erfasst wurde, wird nicht geprüft.
Aktuell nein.
Der Download Link ändert sich nicht. Man kann die Daten nachträglich noch runterladen. Alle Meldungen sieht man im Portal unter "Fiskalmeldungen".
Es können Kassen ohne TSE über das efsta Meldeservice gesetzeskonform gemeldet werden. Der Hinweis auf vollständige Daten weißt auf MUSS-Felder der Meldepflicht hin, wie z.B. die verpflichtende Erfassung der Steuernummer.
Ja, bitte wenden Sie sich an Ihren efsta Partnermanager.
Es werden nur "offene TSE Meldungen" per Mail gesendet. Sobald die Meldungen erstellt (downgeloadet) sind, kommt diese nicht mehr im Mail.
Hier die Definition des BMF in ihren FAQs: 5. Müssen elektronische Aufzeichnungssysteme, die derzeit nicht eingesetzt werden, aber z.B. für Notfälle oder in Lagern vorgehalten werden, auch nach § 146a Absatz 4 AO mitgeteilt werden?
Werden vom Steuerpflichtigen elektronische Aufzeichnungssysteme angeschafft, um damit aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge zu erfassen, so sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme im Zeitpunkt der Anschaffung auch mitteilungspflichtig, auch wenn der Einsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Sofern diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen noch keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zugeordnet ist, reicht es aus, dass nur das elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet wird.
Werden die elektronischen Aufzeichnungssysteme bei anderen Personen vorgehalten, die damit keine eigenen Aufzeichnungen führen (z.B. Kassenhändler oder rechtlich selbständige Konzerngesellschaften), sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht mitteilungspflichtig.
Auch wird auf den §854 BGB hingewiesen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Hier die Definition des BMF in ihren FAQs: 5. Müssen elektronische Aufzeichnungssysteme, die derzeit nicht eingesetzt werden, aber z.B. für Notfälle oder in Lagern vorgehalten werden, auch nach § 146a Absatz 4 AO mitgeteilt werden?
Werden vom Steuerpflichtigen elektronische Aufzeichnungssysteme angeschafft, um damit aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge zu erfassen, so sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme im Zeitpunkt der Anschaffung auch mitteilungspflichtig, auch wenn der Einsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Sofern diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen noch keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zugeordnet ist, reicht es aus, dass nur das elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet wird.
Werden die elektronischen Aufzeichnungssysteme bei anderen Personen vorgehalten, die damit keine eigenen Aufzeichnungen führen (z.B. Kassenhändler oder rechtlich selbständige Konzerngesellschaften), sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht mitteilungspflichtig.
Auch wird auf den §854 BGB hingewiesen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Hier die Definition des BMF in ihren FAQs: 5. Müssen elektronische Aufzeichnungssysteme, die derzeit nicht eingesetzt werden, aber z.B. für Notfälle oder in Lagern vorgehalten werden, auch nach § 146a Absatz 4 AO mitgeteilt werden?
Werden vom Steuerpflichtigen elektronische Aufzeichnungssysteme angeschafft, um damit aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge zu erfassen, so sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme im Zeitpunkt der Anschaffung auch mitteilungspflichtig, auch wenn der Einsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Sofern diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen noch keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zugeordnet ist, reicht es aus, dass nur das elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet wird.
Werden die elektronischen Aufzeichnungssysteme bei anderen Personen vorgehalten, die damit keine eigenen Aufzeichnungen führen (z.B. Kassenhändler oder rechtlich selbständige Konzerngesellschaften), sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht mitteilungspflichtig.
Auch wird auf den §854 BGB hingewiesen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Im efsta Portal ist pro Betriebsstätte/Standort eine E-Mail Adresse zu hinterlegen, um vom wöchentlichen efsta Mail-Service gebrauch zu machen.
In der Ausfüllhilfe des BMF ist die Kassenseriennummer so erklärt: Es handelt sich um die Seriennummer im Sinne des § 6 Nummer 6 KassenSichV bei Kassen. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern finden Sie diese meist auf dem Gerät, vielfach in der Rechnung oder auf dem Kassenbeleg. Die hier einzutragende Seriennummer entspricht der Seriennummer der DSFinVK/DSFinV-TW. Auf Tz. 1.16.2.5 und 2.2.3.1 des AEAO zu § 146a AO und Kapitel 9.3.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 wird hingewiesen
Im Falle einer Kassennachschau soll ein prüfbares Szenario in MeinELSTER erfasst werden.
Eine Erfassung einer SW Client Seriennummer erscheint mir hier empfehlenswert.
Eine Datenübernahme wie z.B. die TSE Seriennummer ist mangels Datenübertragung an das efsta Portal nicht möglich.
Korrekt.
In der Ausfüllhilfe des BMF ist die Kassenseriennummer so erklärt: Es handelt sich um die Seriennummer im Sinne des § 6 Nummer 6 KassenSichV bei Kassen. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern finden Sie diese meist auf dem Gerät, vielfach in der Rechnung oder auf dem Kassenbeleg. Die hier einzutragende Seriennummer entspricht der Seriennummer der DSFinVK/DSFinV-TW. Auf Tz. 1.16.2.5 und 2.2.3.1 des AEAO zu § 146a AO und Kapitel 9.3.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 wird hingewiesen
Im Falle einer Kassennachschau soll ein prüfbares Szenario in MeinELSTER erfasst werden.
In der Ausfüllhilfe des BMF ist die Kassenseriennummer so erklärt: Es handelt sich um die Seriennummer im Sinne des § 6 Nummer 6 KassenSichV bei Kassen. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern finden Sie diese meist auf dem Gerät, vielfach in der Rechnung oder auf dem Kassenbeleg. Die hier einzutragende Seriennummer entspricht der Seriennummer der DSFinVK/DSFinV-TW. Auf Tz. 1.16.2.5 und 2.2.3.1 des AEAO zu § 146a AO und Kapitel 9.3.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 wird hingewiesen
Im Falle einer Kassennachschau soll ein prüfbares Szenario in MeinELSTER erfasst werden.
In der Ausfüllhilfe des BMF ist die Kassenseriennummer so erklärt: Es handelt sich um die Seriennummer im Sinne des § 6 Nummer 6 KassenSichV bei Kassen. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern finden Sie diese meist auf dem Gerät, vielfach in der Rechnung oder auf dem Kassenbeleg. Die hier einzutragende Seriennummer entspricht der Seriennummer der DSFinVK/DSFinV-TW. Auf Tz. 1.16.2.5 und 2.2.3.1 des AEAO zu § 146a AO und Kapitel 9.3.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 wird hingewiesen
Im Falle einer Kassennachschau soll ein prüfbares Szenario in MeinELSTER erfasst werden.
Die Simulator TSE wird ab 14.04.2025 herausgefiltert und zeigt nun alle TSE Felder als leer an, somit können Kassen mit Simulator TSE so gemeldet werden, als hätten sie keine TSE.
Nein.
Die Meldepflicht fordert eine Betriebsstätten bezogene Meldung..
Die Meldepflicht von Kassen ist für Betriebsstätten in Deutschland vorgesehen.
Ja, Sie erhalten die Aufzeichnung mit unserer Zusammenfassung per E-Mail.
Eine Implementierung des efsta EFR mit einem Datenaustausch mit dem efsta Portal ist die technische Basis, um unsere Meldeservice nutzen zu können. Möchten Sie zu bereits auf diesem Wege erfasste Kassenmeldung weitere eingesetzte Kassensysteme einer Betriebsstätte melden, können Sie die manuell zu einer bestehenden Meldung ergänzen.
Nein.
Das EFR muss deaktiviert werden. In der Meldung wird mit der geforderten Bruttomethode der historisch erfasste Kassenbestand gemeldet.
Ja, das Fiskalisierungsgesetz besagt: Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, muss es der Kassensicherungsverordnung entsprechen und die Kassen müssen an eine TSE angeschlossen sein.
Die Übergangsfrist für die Meldepflicht von Registrierkassen in Deutschland sieht vor, dass der Zustand der Kassensysteme, einschließlich der TSEs, zum Zeitpunkt der Meldung erfasst werden muss. Alle Änderungen vor diesem Zeitpunkt müssen nicht gemeldet werden.
Die Übergangsfrist für die Meldepflicht von Registrierkassen in Deutschland sieht vor, dass der Zustand der Kassensysteme, einschließlich der TSEs, zum Zeitpunkt der Meldung erfasst werden muss. Alle Änderungen vor diesem Zeitpunkt müssen nicht gemeldet werden.
Kassenhändler müssen Kassen die für den Verkauf an steuerpflichtige vorgesehen sind, nicht in MeinElster erfassen. Hat ein Steuerpflichtiger Kassen auf Lager, die noch nicht im Produktiven Einsatz sind, sind diese zu melden - der Besitz eines Kassensystems ist bereits zu melden.
Ja - die Prüfer begründen dies einerseits damit, dass die Kasse im Besitz des Steuerpflichtigen steht und auch könnte ein Testbeleg dem Prüfer vorliegen, den er dann auch Prüfen wird: ist die Testkasse gemeldet ja/nein.
Per Default ist die E-Mail Adresse im Elster Kontakt leer. Erst wenn eine E-Mail Adresse als Elster Kontakt erfasst wurde, werden E-Mails an den Steuerpflichtigen versendet.
Bitte beachten Sie, dass bei Nutzung einer efsta Offline EFR Version die gesetzlich geforderten Daten NICHT in das efsta Portal übermittelt werden und somit auch nicht für einen Datenexport zur Erfüllung der Meldepflicht verfügbar sind.
Ein Versand der E-Mails an den Elster Kontakt wird ab den Zeitpunkt gemacht, wo eine E-Mail Adresse hinterlegt wurde . also auch an ggf. an jene Steuerpflichtige, wo noch nicht alle geforderten Informationen bereit stehen.
Sie können jederzeit über eine Export Funktion im efsta Portal eine XML Datei pro Standort zum Zweck der Übermittlung an MeinElster downloaden - unabhängig von den wöchentlichen E-Mails.
Was ist hier gemeint? Kunde kann das XML übers Portal (eingeloggt oder mit Link per Mail) downloaden. Es kann auch die Portal API verwendet werden. Diese ist aber nur für Partner (keine Endkunden) möglich.
Nach aktuellem Wissenstand ist ein XML File pro Filiale / Betriebstätte vorgesehen - eine Zusammenfassung von X-Betriebsstätten in einem File ist uns nicht bekannt.
efsta wird dies für Kunden mit 5+ Standorten noch implementiert.
Die Möglichkeiten der Datenübermittlung an das BMF liegt in deren Verantwortung - über eine geplante Änderung des MeinElster Portals zum Zwecke der Kassenmeldung liegen uns keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an das BMF oder BSI.
Gibt es da ein Beispiel? Nach unserem Verständnis gibt es die Steuernummer nur pro Unternehmen.
Da dies unserer Einschätzung nach einen entsprechenden Interpretationsfreiraum in den Regeln des BMF zulässt, empfehlen wir hier bei einem Steuerberater nachzufragen.
Ja - vor allem gedacht für Systeme die ein Testsystem sind oder zB auf Lager gehalten werden, als Reserve.
Ist nicht vorgesehen.
Jede XML Datei pro Betriebsstätte wird in einer sogenannten Bruttomethode vorbereitet: jegliche Kasse/ TSE etc., die jemals an dieser Betriebsstätte an/abgemeldet wurde, sind im XML File beinhaltet. So kann im Prüfungsfalle immer auf die gesamte Historie vom Prüfer zurückgegriffen werden.
Nein
Da Offline EFR nicht mit dem efsta Portal kommunizieren, kann ein Datenexport aus dem Portal aktuell nicht realisiert werden. Bitte wechseln Sie wenn möglich auf ein Online EFR. Ein Export der Seriennummer der TSE ist zu Zeit nicht auf unserer Entwicklungs-Roadmap.
Wir können hier keine verbindliche Rechtsempfehlung aussprechen, da hier wie im Webinar erwähnt, ein gewisser Interpretationsfreiraum möglich ist. Bitte fragen Sie hierzu bei einem Steuerberater nach, wie das umzusetzen ist.
Die Vorschriften verlangen mehrere Datenfelder wie die Software der Registrierkasse oder die Seriennummer des verwendeten Systems. Bitte lesen Sie die vollständige Hilfestellung des BMF.
Wenn Sie alle angeforderten Daten über unsere efsta EFR API übermitteln – ja – aber Sie müssen eine Kontakt-E-Mail-Adresse für eine verantwortliche Person Ihres steuerpflichtigen Kunden hinzufügen. Es ist auch möglich, die Daten der steuerpflichtigen Person über die Portal-API (verfügbar über docs.efsta.net) hinzuzufügen.
Fristen:
Ab dem 01.01.2025 müssen alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen, die in Unternehmen verwendet werden, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Bestehende Registrierkassen müssen bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt gemeldet werden (späte Meldefrist).
Bei neuen Systemen (Kauf ab 1. Juli 2025): Meldung innerhalb eines Monats nach dem Kauf. Bei Außerbetriebnahme: Ab dem 1. Juli 2025 muss auch eine Meldung erfolgen, wenn ein Aufzeichnungssystem außer Betrieb genommen wird; zuvor muss die Meldung des Erwerbs möglicherweise nachgeholt werden.
Wir erwägen, diesen Service in Zukunft anzubieten – die Entscheidung wird Ende des ersten Quartals 2025 getroffen.
Noch nicht geplant.
Alle Änderungen, die in einer Ihrer Filialen vorgenommen werden und über MeinElster für die Meldepflichten von Registrierkassen gemeldet werden müssen, müssen innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Weitere Kassensystem die nicht bei efsta erfasst sind können in MeinElster manuell ergänzt werden - siehe Ausfüllhilfe des BMF.
Wenn neue Seriennummer, Software, Hardware oder TSE muss eine Meldung erfolgen
Die TSE Serien-Nummer wird automatisiert vom EFR erkannt und in die efsta Cloud gesendet. Die Seriennummer der Kasse muss der Kunde im Portal unter FiskalRegister beim klicken auf die Wolke selbst eintragen oder alternativ im EFR eintragen.
Die Meldepflicht sieht vor, elektronische Aufzeichnungssysteme in Deutschland vom Steuerpflichtigen Unternehmen zu erfassen. Nachdem das Testsystem in Ihrem Beispiel nicht in Deutschland betreiben wird und so ggf. eine Prüfer einen Testbeleg findet, ist nach unserem Verständnis diese Testsystem nicht zu melden.
Es gilt immer ein XML File pro Standort/ eine Betriebsstätte. Mehrere Standorte mit einem File melden ist nicht möglich.
Nach einem initialen Erfassen der Meldepflichtigen Daten sind nach §146a sind auch alle Meldepflichtigen Änderungen, als zB ein Austausch von Kassen (Ab-/Anmeldung), eine Wechsel der TSE etc. innerhalb eines Monats in Mein Elster zu erfassen.
Dies obliegt Ihrer Einschätzung bzw. Entscheidung, welchen Datenpflegeaufwand Sie als Kassenhersteller übernehmen können und wollen - als auch ob Sie für Ihre Kunden dies als (kostenpflichtiges?) Service anbieten möchten.
Wenn es relevante Änderungen gibt, wird eine automatisierte E-Mail an den hinterlegten ELSTER Kontakt mit einem Link gesendet, mit welchem lediglich das XML angefordert und heruntergeladen werden kann. Ein Login des Unternehmers ist dazu nicht notwendig.
Beispiel XML ab 01.12.2024 verfügbar
Ist seit der Einführung der Kassensicherungsverordnung in der Schnittstelle definiert. Im DSFinV-K sind diese Daten bis auf die Seriennummer allerdings optional.
Aufzeichnung, Fragen und Deck wird gesammelt zur Verfügung gestellt.
Nur deutsche Unternehmen werden erfasst.
Jede Registrierkasse bekommt eine eigene Seriennummer, diese befindet sich meist auf dem Gerät selbst. Am Besten eine Nummer die auf dem Kassengerät gedruckt ist, damit ein Prüfer dies kontrollieren kann.
Das XML File kann im efsta Portal vor der Erstellung und dem Download vom Unternehmer angepasst werden.
Wir interpretieren die Meldepflicht so, dass Updates nicht Meldepflichtig sind - allerdings größerer SW-Updates oder SW-Erweiterungen schon. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater.
Erfassen Sie Daten ausschließlich MANUELL in MeinElster - also Daten wie zB. die Kassenseriennummer, Kassentyp, etc. werden diese nicht ins efsta Portal übertragen und stehen somit für zB. Änderungsmeldungen nicht automatisiert als XML File Download zur Verfügung. Ist Ihnen diese Erfassung von Meldepflichtigen Daten im efsta Portal nicht wichtig und Sie sind sich bewusst, dass nicht erfasste Daten im XML Meldefile nicht verfügbar sein werden, ist die Erfassung der Terminal Daten als Optional zu sehen.
Die KOMet-AG steht für: Arbeitsgruppe Konsens Mitteilungsverfahren elektronische Aufzeichnungssysteme. Es gibt wöchentlich ein Online Meeting, wo Fagen zur Meldepflicht diskutiert werden. Die KOMet-AG ist inhaltlich NICHT für die gestezliche Grundlagen einer KassensichV verantwortlich - dies ist das BMF.
Die Komet-AG ist ausdrücklich nicht die bundesweite Informationszentrale für alle Fragen rund um § 146a (4) AO!
Die angebotene Hilfestellung betrifft nur eAs-Softwareentwickler.
Ziel ist einer gelingenden Einführung der Komet-Mitteilung über die ERiC-Schnittstelle.
Endkunden können keine Fragen an die KOMet-AG richten.
POSDeactivationDate ist für aktive Kasse natürlich leer. Wenn eine Kasse noch nicht aktiv ist, ist POSActivationDate leer. Bei noch nicht aktiven Kassen oder bei deaktivierten Kassen sind auch die Felder der TSE leer, da keine TSE mehr an der Kasse hängt. Alle anderen Felder sollten befüllt sein.
Die festgelegten Email-Adressen bekommen bei relevanten Änderungen einen Link zugesandt unter dem die Daten nochmal kontrolliert und bearbeitet werden können, sowie ein XML über die aktuellen Daten angefordert und downgeloadet werden kann.
1. Ja, der Export existiert um nicht eingetragene oder falsch eingetragene Daten zu erkennen, bevor die Meldung erstellt wird
2. Die Software Version ist für die Meldung nicht relevant, und existiert nurmehr als optionales Feld
3. Bei Manufacturer sollte der Hersteller der Kasse angeführt werden
4. Nein, es wird keine neue EFR Version für die TSE Meldung benötigt. Alle benötigten Daten sind schon seit Beginn der Kassensicherungsverordung für den DSFinV-K im EFR erfasst worden und an die efsta Cloud gesendet worden.
Jede Betriebsstädte/ Standort muss gesondert gemeldet werden.
Wir interpretieren, das Computer, die nicht speziell für Kassenvorgänge eingerichtet sind und keine Kassensoftware zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen verwenden, nicht der Meldepflicht unterliegen - ab den Zeitpunkt, wo der Computer einen Kassenclient nutzt, ist dieser zu Melden. Der Computer im Eigentum des Steuerpflichtigen wird ab Clientinstallation zur Kasse - auch ohne TSE. Bitte beachten Sie, dass dies eine Interpretation von efsta ist und keine rechtliche Verbindlichkeit hat - zu diesem Zwecke müssen wir Sie an einen Steuerberater verweisen.
Die Anzahl von elektronischen Aufzeichnungssystemen muss bei Änderungen binnen eines Monats pro Bertiebsstädte gemeldet werden.
Sonderzeichen werden im Export berücksichtigt
Wir interpretieren einen Sub-Lieferanten so, dass dieser Kassen auf Lager hat zum Zwecke des Verkaufs an steuerpflichtige Endkunden - dies ist als Umlaufvermögen einzuschätzen und somit nicht meldepflichtig. sein. Der Steuerpflichtige Endkunde, der eine Kasse kauft, hat dies im Anlagevermögen und muss bereits den Besitz der Kasse melden. Bitte beachten Sie, dass dies eine Interpretation von efsta ist und keine rechtliche Verbindlichkeit hat - zu diesem Zwecke müssen wir Sie an einen Steuerberater verweisen.
Korrekt
Wie interpretieren Kasseneingabegeräte so: Wenn Eingabegeräte, wie zum Beispiel Tablets, Smart Phones oder andere Bediengeräte, direkt in das Kassensystem integriert sind und zur Eingabe von Kassenvorgängen dienen, werden sie als Teil des Kassensystems betrachtet. In diesem Fall sind sie von der Meldepflicht umfasst, da sie zur Erfassung und Speicherung von Daten beitragen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Interpretation von efsta ist und keine rechtliche Verbindlichkeit hat - zu diesem Zwecke müssen wir Sie an einen Steuerberater verweisen.
Vielen Dank für diese wichtige Frage. Aktuell erstellen wir in der Portal Export Logik EIN XML Meldefile pro Standort / Kassensystem. Wir werden diesen Punkt in unserer Entwicklung prüfen, wie wir dies ggf. umsetzen können.
Bitte wenden Sie sich an unser Support-Team: Nutzen Sie unser Ticket-System, das Sie über ticket@efsta.eu erreichen.
Der erste Bericht über Registrierkassen muss ab dem 1. Januar 2025 mit einer sechsmonatigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 – mit einem Monat Verlängerung für die Meldung neuer Registrierkassen muss der Bericht spätestens bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden. Nach dem ersten Bericht müssen Sie nur noch Änderungen (Außerbetriebnahme von Registrierkassen oder TSE oder neue Registrierkassen usw.) und neue Filialen melden.
Bei Neuinstallationen sowie bei bestehenden Installationen von Registrierkassen muss im efsta-Portal vermerkt und überprüft werden, ob der Wert >>interne Filial-ID („Int. FILIAL ID“)<< im Portal mit dem TL (Terminal Location) (siehe DE-Leitfaden 5.2.) im efsta EFR übereinstimmt.
Kleinere SW-Updates müssen nicht aufgezeichnet werden – die Behörden möchten über größere SW-Release-Updates informiert werden, wenn sich wesentliche Funktionen oder die Architektur ändern.
Dies ist noch nicht geplant. Die Pflichten des Datenübermittlers zur Überprüfung der Identität des steuerpflichtigen Unternehmens sind komplex und wir werden Sie informieren, falls efsta diesen Service anbietet.
Soweit wir wissen, informiert die Steuerbehörde steuerpflichtige Kunden aus diesem Grund nicht.
Die erste Meldung von Registrierkassen muss ab dem 1. Januar 2025 erfolgen, mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten bis zum 30. Juni 2025 – wobei ein Monat hinzugefügt wird, um neue Registrierkassen zu melden. Die Meldung muss spätestens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
Wird zusammen mit einer Zusammenfassung per E-Mail gesendet.
Wird zusammen mit einer Zusammenfassung per E-Mail gesendet.
Solange der steuerpflichtige Kunde ein gültiges, vom BSI zertifiziertes TSE verwendet, kann er frei wählen, welches TSE (USB, SD-Karte, Cloud) von welchem Anbieter er verwenden möchte. Wenn er ein TSE wechselt, muss dies in der Prozessdokumentation festgehalten werden und ist auch für die Meldepflicht relevant – die neue TSE-Seriennummer muss gemeldet werden.
Der steuerpflichtige Kunde hat bis Ende Juni (plus einen Monat) Zeit, um die Registrierung der Registrierkassen abzuschließen.
Das Hinzufügen oder Zusammenführen von Meldedaten aus verschiedenen Kassensystemen muss vom Steuerpflichtigen manuell im MeinElster-Portal durchgeführt werden.
Für Verkaufsanfragen verwenden Sie bitte unser Ticketsystem, das Sie unter sales@efsta.eu erreichen.