Seit 1. Jänner 2026 sind alle in Kroatien ansässigen und im PDV-Register eingetragenen Unternehmen verpflichtet, für inländische Transaktionen strukturierte elektronische Rechnungen zu senden und zu empfangen.
Rechtsgrundlage ist das kroatische Fiskalisierungsgesetz. Die Pflicht gilt für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien und erfasst inländische B2B- und B2G-Transaktionen.
Mit Fiskalizacija 2.0 wird die E-Rechnung in Kroatien Teil eines größeren digitalen Kontrollprozesses. Es reicht deshalb nicht, Rechnungen künftig nur im richtigen Format zu erzeugen. Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass der Austausch über den zugelassenen Vermittler funktioniert, die Daten an die Steuerverwaltung gemeldet werden und spätere Ereignisse wie Empfang, Ablehnung oder Zahlung sauber in den eigenen Systemen verarbeitet werden.
Praxishinweis: Grenzüberschreitende Rechnungen zwischen einem kroatischen und einem ausländischen Unternehmen fallen nicht automatisch unter dieselbe Regelung. Das heißt aber nicht, dass sie außerhalb jeder digitalen Meldepflicht liegen – bestimmte Transaktionsdaten können separat meldepflichtig sein.
Ein eRačun ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, versendet und empfangen wird, sodass sie ohne manuelle Eingabe automatisch verarbeitet werden kann.
Aus der Definition der kroatischen Steuerverwaltung haben wir die wichtigsten Abgrenzungen für die Umsetzung in der Praxis zusammengefasst:
Das rechtlich maßgebliche Dokument ist die strukturierte Datei. Eine für Menschen lesbare Darstellung darf daraus erzeugt werden – sie ersetzt das Original aber nicht.
Betroffen sind seit 2026 alle im kroatischen PDV-Register eingetragenen steuerpflichtigen Unternehmen. Unternehmen außerhalb des PDV-Systems müssen im Jahr 2026 zunächst in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Die Pflicht zur Ausstellung eigener E-Rechnungen ist für sie ab 2027 vorgesehen.
Für kleinere Unternehmen ohne PDV-Registrierung stellt Kroatien die Anwendung MIKROeRAČUN bereit, über die E-Rechnungen empfangen und – soweit zutreffend – ausgestellt werden können.
Wichtig für POS-Betreiber: B2C ist davon zu trennen. Endkundenbelege laufen weiterhin über den Belegprozess, nicht über den strukturierten B2B-Austausch. Seit 1. Jänner 2026 wurde dieser Belegprozess allerdings auf sämtliche relevanten Zahlungsarten ausgeweitet, einschließlich Überweisung. Wer B2C-Belege und B2B-eRačune in einem Projekt abbildet, vermischt zwei Prozesse mit unterschiedlichen Regeln, Formaten und Kanälen und erzeugt dabei Anforderungen, die keiner der beiden Prozesse tatsächlich stellt.
Kroatien setzt auf die europäische semantische Norm EN 16931, technisch umgesetzt über UBL 2.1 und ergänzt um nationale Erweiterungen.
Der Punkt, den internationale Unternehmen am häufigsten unterschätzen: Eine Rechnung kann die europäische Norm technisch erfüllen und trotzdem an der kroatischen Validierung scheitern, wenn nationale Pflichtangaben fehlen.
Neben den Standardfeldern verlangt der kroatische Datensatz unter anderem:
Jedes Feld, das nicht aus dem ERP kommt, braucht eine definierte Quelle und einen Verantwortlichen. Wenn ein Dienstleister steuerrelevante Felder ohne kontrollierte Stammdaten befüllt, entsteht ein Abstimmungs- und Prüfungsrisiko, das erst in der Betriebsprüfung sichtbar wird.
Beides ist im selben Gesetz verankert. Der strukturierte Rechnungsaustausch ist der eine Teil, die Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung der andere – ausgestellt wird über den Informationsvermittler, gemeldet wird an die Behörde.
Wie sich die Fiskalisierung in Kroatien insgesamt entwickelt hat, welche Ziele die Reform verfolgt und was sich für Kassensysteme im B2C-Bereich ändert, haben wir im Beitrag zu Fiscalization 2.0 in Kroatien ausführlich beschrieben.
Mit Fiskalizacija 2.0 wird die Kreditorenbuchhaltung erstmals zum Compliance-System: Eingangsrechnungen müssen nicht nur empfangen und geprüft, sondern auch aktiv an die Steuerverwaltung gemeldet werden. Für diese empfängerseitige Meldung nennen vorliegende Praxisleitfäden eine Frist von fünf Arbeitstagen nach Empfang. Diese Frist sollte im Einzelfall gegen die aktuelle technische Dokumentation der Steuerverwaltung geprüft werden.
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