Die internationale Ausrichtung und Erfahrung von efsta lohnt sich besonders. Denn auch wenn die europäischen Staaten sich der Herausforderung Fiskalisierung auf sehr unterschiedliche Art stellen, so verfügen wir dennoch über die notwendige Flexibilität, um mit geringen Anpassungen sehr rasch einsatzfähig zu sein, und alle Ansprüche abzudecken. Hier sehen Sie eine Übersicht von 10 verschiedenen Länder. Wählen Sie aus!
Wählen Sie aus dem oberen Auswahlfeld ein Land aus. Anschließend erscheint statt dieses Textes eine Auswahl an Informationen, wie efsta die Fiskalisierung in Ihrem Land lösen kann und vor welchen Herausforderungen Sie als Händler in Ihrem Land stehen.
Der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der digitalen Grundaufzeichnung zu erbringen, muss unter anderem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt werden.
Mit dieser wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt Detailspezifikationen im Zusammenhang mit dem Gesetz per Verordnung festzulegen. Dies erfolgt im Speziellen durch die "Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr", auch genannt Kassensicherungsverordnung oder kurz KassenSichV.
Weiters werden die Detailspezifikationen zur "Technischen Sicherheitseinrichtung" Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (TSE) vom BSI festgelegt.
Bestandteile der Technischen Sicherheitseinrichtung sind:
Unternehmen müssen im Zuge von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen Kunden einen Beleg über den Geschäftsfall zur Verfügung stellen. Die Ausstellung bzw. Ausgabe muss unmittelbar erfolgen.
Bereits seit dem 01.01.2018 kann diese Form der Prüfung von der Deutschen Finanzverwaltung eingesetzt werden. Sie bietet den Organen der Finanzämter die Möglichkeit, unangemeldet die Ordnungsmäßigkeit von digitalen Aufzeichnungen vorort am Kassensystem zu überprüfen.
Der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der digitalen Grundaufzeichnung zu erbringen, muss unter anderem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt werden.
Mit dieser wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt Detailspezifikationen im Zusammenhang mit dem Gesetz per Verordnung festzulegen. Dies erfolgt im Speziellen durch die "Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr", auch genannt Kassensicherungsverordnung oder kurz KassenSichV
Weiters werden die Detailspezifikationen zur "Technischen Sicherheitseinrichtung" Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (TSE) vom BSI festgelegt.
Bestandteile der Technischen Sicherheitseinrichtung sind:
Unternehmen müssen im Zuge von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen Kunden einen Beleg über den Geschäftsfall zur Verfügung stellen. Die Ausstellung bzw. Ausgabe muss unmittelbar erfolgen.
Bereits seit dem 01.01.2018 kann diese Form der Prüfung von der Deutschen Finanzverwaltung eingesetzt werden. Sie bietet den Organen der Finanzämter die Möglichkeit, unangemeldet die Ordnungsmäßigkeit von digitalen Aufzeichnungen vorort am Kassensystem zu überprüfen.
Das Gesetz über die Erfassung von Umsätzen wurde in der Tschechischen Republik in mehreren Phasen eingeführt. Für Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen galten jeweils verschiedene Zeitpunkte, zu denen die Kassensysteme bzw. elektronsiche Aufzeichnungssysteme auf "EET" umgestellt werden mussten:
Phase 1 ab 01. Dezember 2016 für HORECA-Segment (Hotels, Restaurants, Cafés und Tankstellen)
Phase 2 ab 01. März 2017 für den Einzel- und Großhandel
Phase 3 ab 01. März 2018 für allen anderen Berufsgruppen, mit Ausnahme freischaffender Berufe, Transportwesen, Landwirtschaftliche Betrieb - Phase 3 wurde 2018 auf unbestimmte Zeit verschoben.
Phase 4 ab 01. Juni 2018 für freischaffende Berufe, Transportwesen, Landwirtschaftliche Betrieb - Phase 4 wurde ebenfalls 2018 auf unbestimmte Zeit verschoben
Im EET-System müssen POS-Systeme sämtliche Transaktionsdaten (Belegdaten) direkt an die Finanzverwaltung übermitteln.
Die Server der Finanzverwaltung bestätigen die Belege mittels eines eindeutigem Codes (FIK - Fiscal Identification Code)
Unternehmen müssen Belege (inkl. FIK) an Kunden ausstellen.
Um am EET-System teilnehmen zu können, müssen Unternehmen im EET-Portal der Tschechischen Finanzverwaltung eine Registrierung vornehmen.
Das französische Fiskalgesetz - Artikel 88 des Gesetzes Nr. 2015-1785 vom 29. Dezember 2015 der Finanzen für 2016 (1)- wurde zur Bekämpfung von Steuerbetrug und zur Verhinderung nachträglicher Veränderung an der elektronischen Grundaufzeichnung eingeführt.
Der Kassensystemhersteller hat mittels Dokumentationen nachzuweisen, dass das System manipulationssicher ist und wie dies im konkreten System gelöst wird. Mittels eines Audits durch eine Zertifizierungsstelle wird die Einhaltung der Regeln geprüft.
Es gibt 2 Möglichkeiten die Manipulationssicherheit nachzuweisen:
Derzeit führen zwei französische Organisationen die Zertifizierungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen durch.
Je nach Zertifizierungsstelle werden unterschiedliche Schwerpunkte beim Audit gesetzt. Die Anforderungen beider Zertifizierungsstellen fordern eine lückenlose Dokumentation des Gesamtsystems, Benutzerdokumentation und eine Beschreibung interner Abläufe.
Das Softwarehaus muss anhand von detaillierten Dokumentationen von sich aus beweisen, dass das POS System den Fiskalgesetzen entspricht. Eine Selbstdeklaration ist vorab bei den Finanzbehörden anzukündigen und stellt einen hohen Aufwand.
Eine Belegerteilungspflicht wie in anderen Ländern, gibt es in Frankreich nicht.
Bei einer Prüfung der Finanzbehörden sind frankreichspezifische Exporte zu generieren und dem Prüfer auszuhändigen.
Kroatien setzt seit 2013 auf ein Online-Fiskalisierungssystem. Dies bedeutet, dass alle Belege via Internet an die kroatische Finanzverwaltung (CIS-System) übermittelt werden müssen.
Ein Teil des Systems ist eine Überprüfungs-Möglichkeit, welche Kunden ermöglicht, zu prüfen ob der erhaltene Beleg korrekt vom Händler an die Finanzverwaltung übertragen wurde.
Zusammen mit den Belegdaten wird auch die Steuernummer der Kassiererin bzw. des Kassierers erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt. Diese Daten werden zur Überwachung der Arbeitszeiten herangezogen.
Weiters ist eine Registrierung der Geschäftsräumlichkeiten über das Finanz-Portal notwendig. Veränderungen müssen innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gegeben werden.
1983 - Misuratore Fiscale (Gesetzt 1983-18)
Belegausstellende Unternehmen müssen ein zertifiziertes Fiskal-Kassensystem verwenden
Belegerteilungspflicht für Unternehmen sowie Belegmitnahmepflicht für Konsumenten
Zertifizierte Komponenten (Speicher,...) direkt in Druckern integriert
2004 - Gesetzesänderung
Ausnahme von Misuratore Fiscale für bestimmte Unternehmen
Kein Einsatz eines zertifizierten Kassensystems notwendig, dafür
müssen Tagesabschlüsse (z-reports) periodisch in digitaler Form an die Finanzverwaltung (Agenzia Entrate) übermittelt werden
2015 - Registratore Telematico und Server Registratore Telematico(Gesetz 2015-127)
Schreibt wiederum den Einsatz eines zertifizierten Fiskal-Kassensystems vor
Registratore Telematico - Umsetzung als RT-fähiger Fiskaldrucker (RT-Drucker)
Server Registratore Telematico - Umsetzung als RT-fähiger Fiskaldrucker mit Server-Funktion oder als Blackbox (Server-RT)
Im Vergangenen Jahr wurden in Italien mehrere Änderungen an den bestehenden Fiskalgesetzen beschlossen:
Polen startete 1993 mit der Einführung einer Erfassungspflicht für Verkäufe von steuerpflichtigen Unternehmen. Registrierkassen mit Fiskal-Druckern wurden Pflicht. Ist der Fiskalspeicher voll, ist dieser von einer zugelassenen Stelle zu tauschen.
Das polnische Umsatzsteuergesetz vom 11. März 2004 (Gesetzblatt 2016 Pos. 710) schreibt steuerpflichtigen Unternehmen, welche Waren oder Dienstleistungen verkaufen, vor Umsätze in Registrierkassen zu erfassen.
Die Pflicht elektronische Aufzeichnungen zu führen, ist an bestimmte Umsatzgrenzen gebunden.
Je nachdem wann das Unternehmen eröffnet, sind die Umsatzgrenzen, ab wann eine Registrierkassenpflicht gilt, anteilig anzupassen.
Als Standardexport muss ein SAF-T Export aus ERP-System verfügbar sein.
Ab 2019 hat Polen auf eine Online-Fiskalisierung umgestellt. Es werden alle Transaktionen/Belege über das Internet direkt an die Finanzverwaltung gesendet. Die Umstellung erfolgt in Tranchen:
Seit 01.01.2016 gilt in Slowenien das Gesetz über steuerliche Rechnungsbescheinigung durch das Finanzamt (ZDavPR).
Im Dez. 2018 wurde in der Slowakei die Einführung des neuen eKasa Projekts beschlossen.
Es handelt sich hierbei um eine Online-Fiskalisierung. Das bedeutet, dass sämtliche Belege online an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.
Bisher war die Anbindung auf freiwilliger Basis möglich - ab dem 01.07. 2019 ist diese verpflichtend.
Die hier beschriebene Lösung bezieht sich auf das derzeit (noch) gültige Fiskalgesetz (Fiskaldrucker-Anbindung).
Ab 01. Juli 2019 tritt das neue Fiskalgesetz zur "eKasa" in Kraft.
EFSTA arbeitet bereits an der Umsetzung und informiert Sie gerne über die Änderungen.
Portugal Details folgen in Kürze!
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